( § 82 lit d und lit f GewO ) Ein Hilfsarbeiter macht sich gemäß § 82 lit d GewO einer „sonstigen“ strafbaren Handlung (hier: Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB) schuldig, wenn er eine Zeitbestätigung der Sprechstundenhilfe eines Zahnarztes verfälscht, um damit zu beweisen, dass er in der Zeit seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz in einer Arztpraxis war und somit seinen Arbeitsplatz nicht pflichtwidrig verlassen hat. Dieses Verhalten des Arbeitnehmers ist objektiv geeignet, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen, so dass aus diesem Grund die Entlassung des Arbeitnehmers rechtmäßig ist. ASG Wien 05.06.2001, 27 Cga 129/00p, rk.