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§ 82 lit g GewO

ARD 5312/39/2002 Heft 5312 v. 4.6.2002

(§ 82 lit g GewO, § 27 Z 6 AngG) Sexuelle Belästigung stellt eine grobe Ehrenbeleidigung und somit einen Entlassungsgrund dar. Dieser Tatbestand schützt nicht nur die körperliche Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern auch die psychische Verletzbarkeit. Körperliche Kontakte gegen den Willen der betroffenen Person, wie das „Begrapschen“ des Gesäßes oder der Brüste, das Anpressen des Körpers mit begleitenden Äußerungen wie „Ich werde dich schon ins Bett kriegen!“ oder „Ich will mit dir schlafen!“, überschreiten die allgemeine Toleranzgrenze und beeinträchtigen die menschliche Würde des Arbeitnehmers, insbesondere wenn der Belästiger keine Anhaltspunkte hatte, aus denen er schließen hätte können, sein Verhalten wäre auch nur annähernd erwünscht (vgl.OLG Wien 26. 1. 1994, 31 Ra 162/93, ARD 4601/10/94). Wurde darüber hinaus noch Gewalt angewendet, als die Betroffene sich wehren wollte, liegt in diesem Fall sogar Nötigung vor. ASG Wien 22.05.2001, 1 Cga 30/00p, rk.

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