( § 82 lit g GewO, § 2 Abs 1b Z 1 GlbG ) Belästigte ein Vorgesetzter eine ihm unterstellte Arbeitskollegin, indem er sie von hinten umarmte, an sich drückte und ihr auf ihre Zurückweisung seiner Zudringlichkeiten hin drohte, sie zu kündigen, wenn sie sich über ihn beschwere, schafft er nicht nur eine einschüchternde, feindselige und demütigende Arbeitsumwelt iSd § 2 Abs 1b Z 1 GlbG, sondern macht er sich auch einer groben Ehrenbeleidigung schuldig, die seine Entlassung nach § 82 lit g GewO rechtfertigt.