( § 122c BSVG idF vor BGBl I 2000/43, § 274 Abs 4 BSVG idF BGBl I 2000/92, Art 4 RL 79/7/EWG ) Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet auch eine mittelbare Diskriminierung hinsichtlich des unterschiedlichen Pensionsanfallsalters für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 122c BSVG idF BGBl 1996/201 für Männer und Frauen von 57 bzw. 55 Jahren. Durch die vom Gesetzgeber geschaffene Übergangsbestimmung des § 274 Abs 4 BSVG idF SRÄG 2000, BGBl I 2000/92 - wonach Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. 5. 2000 und vor dem 2. 6. 2000 gestellt wurden, als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. 6. 2000 zu werten sind, wobei § 124 Abs 2 BSVG idF SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, anzuwenden ist - werden trotz ihrer geschlechtsneutralen Formulierung nahezu ausschließlich männliche Versicherte benachteiligt. Da die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit regelmäßig überwiegend von Männern in Anspruch genommen wurde, beeinträchtigt die Bestimmung des § 274 Abs 4 BSVG idF SRÄG 2000 tatsächlich prozentuell doch wesentlich mehr Männer als Frauen negativ. Die betroffenen Frauen hatten überdies die Möglichkeit, bei Vorliegen der sonstigen Pensionsvoraussetzungen nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit auszuweichen, während es den Männern aufgrund des auch für diese Pensionsleistungen geltenden höheren Anfallsalters nicht möglich war und für sie auch die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 124 Abs 2 BSVG nur bei Erfüllung der dafür vorgesehenen erschwerten Anspruchsvoraussetzungen in Betracht kommen konnte. Unter diesen Umständen trifft der vom Gesetzgeber durch diese Übergangsbestimmung angeordnete Ausschluss dieser Personengruppe vom Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) zu dem letzten für die Gewährung dieser Leistung noch möglichen Stichtag im Ergebnis die Männer deutlich stärker als die Frauen und stellt somit eine mittelbare Diskriminierung männlicher Versicherter dar, für die sich kein objektiv rechtfertigender Grund finden lässt, weil die vom Gesetzgeber damit verfolgten Haushaltserwägungen eine Diskriminierung nach dem Geschlecht nicht rechtfertigen können. Die Übergangsbestimmung des § 274 Abs 4 BSVG idF SRÄG 2000, BGBl I 2000/92 widerspricht daher als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht und ist aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts unbeachtlich. Auch bei einem männlichen Versicherten ist somit für den zum Stichtag 1. 6. 2000 geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag ausreichend (vgl. OGH 11. 12. 2001, 10 ObS 405/01h, ARD 5284/10/2002). OGH 30.07.2001, 10 ObS 150/01h.