( § 2 AVRAG, § 20 AngG ) Das im Dienstzettel festgeschriebene Recht des Arbeitgebers, den Dienstvertrag zu jedem Monatsende kündigen zu können, wird nur dann Gegenstand des Dienstvertrages, wenn dies zwischen den Parteien zuvor unabhängig vom Dienstzettel vereinbart wurde.
OGH 28.11.2001, 9 ObA 267/01g