( § 20, § 71, § 76 GSVG, § 156 Abs 6 KO ) Kommt der Empfänger einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer seiner Meldepflicht hinsichtlich der Ausübung einer anspruchsvernichtenden Erwerbstätigkeit nicht nach, kann der Sozialversicherungsträger den gesamten Überbezug auch dann zurückfordern, wenn er diesen Anspruch wegen Unkenntnis nicht im Konkursverfahren gegen den Alterspensionsempfänger, sondern erst nach Konkursaufhebung geltend gemacht hat, weil die Forderung des SV-Trägers im Schuldenregulierungsverfahren aus alleinigem Verschulden des Alterspensionsempfängers unberücksichtigt geblieben ist .