( § 19, § 26 VBG idF vor BGBl I 1999/132, Art 141 EG ) Ist die die Anrechenbarkeit der Vordienstzeit beschränkende Bestimmung des VBG (hier: § 19 Abs 2 VBG und § 26 Abs 1 Z 2 VBG idF vor BGBl I 1999/127, wonach bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages Vordienstzeiten, die in Teilzeitbeschäftigung in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag, nur zur Hälfte in Anschlag zu bringen waren) schon zum Zeitpunkt der im vorliegenden Fall maßgebenden (Neu-)Ermittlung des Vorrückungsstichtages des Arbeitnehmers gemeinschaftswidrig (vgl. VfGH 11.12.1998, G 57/98, ARD 5020/11/99), ist aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts diese Bestimmung nicht anzuwenden und die Vordienstzeiten sind voll anzurechnen. OGH 24.10.2001, 9 ObA 175/01b.