(§ 5 lit a ÖffnZeitG, § 18 ARG) Unter notwendigem Reisebedarf sind nur Dinge zu verstehen, die während einer Reise benötigt werden und die man üblicherweise erst unmittelbar vor dem Antritt der Reise erwirbt, so dass Computerprogramme und Kleingeschenke nicht von der Ausnahme von der Öffnungszeitenregelung umfasst sind.
OGH 14.11.2000, 4 Ob 283/00x