( § 1 EStG, Art 5 Abs 2 lit g DBA-Spanien ) Ein österreichisches Unternehmen, das einen Bauauftrag (hier: Errichtung einer Rohrschweißanlage) in Spanien übernimmt, begründet nur dann eine die spanische Besteuerung auslösende Betriebsstätte, wenn die Montagetätigkeit 12 Monate überschreitet (Art 5 Abs 2 lit g DBA-Spanien). Diese Frist beginnt gemäß Z 11 OECD-Kommentar zu Art 5 OECD-Musterabkommen von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das Unternehmen mit den Arbeiten - einschließlich aller vorbereitender Arbeiten - in Spanien beginnt. Arbeitsbeginn in diesem Zusammenhang ist auch die Arbeitsaufnahme durch unter Vertrag genommene Subunternehmer. Allerdings bewirken nur tatsächliche Bauausführungsmaßnahmen den Beginn des Fristenlaufes, nicht aber bloße Rechtsakte, wie z.B. der Vertragsabschluss mit einem spanischen Subauftragnehmer. BMF 02.07.2001, EAS 1865. (SWI 2001/332, Heft 8)