( § 1 EStG, Art 23 DBA-Schweiz, § 240 Abs 3 BAO ) Wurde dem Geschäftsführer einer österreichischen Kapitalgesellschaft, der zu 40% seiner Arbeitszeit in der Schweiz für eine schweizerische Konzerngesellschaft tätig war, im Jänner 2001 für das Jahr 2000 eine Erfolgsprämie ausbezahlt, die dem Kausalitätsprinzip entsprechend verursachungsgerecht zu 40% der Schweiz zuzurechnen und dort zu versteuern, aber in Österreich zu 100% lohnversteuert worden ist, ist der Geschäftsführer berechtigt, so wie für seine laufenden Bezüge eine aliquote Entlastung von der österreichischen Lohnbesteuerung zu erlangen; und zwar auch dann, wenn der Dienstnehmer seit Mai 2001 seinen Hauptwohnsitz in ein anderes EU-Land verlegt hat.