( § 10 AZG, § 863 ABGB ) Verlässt ein Arbeitnehmer wortlos den Betrieb, nachdem ihn der Arbeitgeber nach der ausgesprochenen Kündigung dienstfrei gestellt und ihm angeordnet hat, die im Vormonat geleisteten, noch nicht vergüteten Überstunden „abzufeiern“, ist dies nicht als Verzicht auf den einzelvertraglich geregelten Anspruch auf Vergütung aller geleisteten Überstunden zu verstehen. Das Schweigen des Arbeitnehmers kann regelmäßig dann nicht als Annahme eines Vertragsangebots aufgefasst werden, wenn damit der Verzicht auf bereits fällig gewordene Geldansprüche verbunden ist. Bundesarbeitsgericht/BRD 18.09.2001, 9 AZR 307/00. (Betriebs-Berater 2001/VI, Heft 40)