Verordnung des BMWA über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr. Ein Kontingent in der Höhe von 6.440 ausländischen Saisonarbeitskräften wird bundesweit festgelegt, deren Beschäftigungsbewilligungen 6 Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2002 enden dürfen. BGBl II 2002/182, ausgegeben am 14. 5. 2002.