Verordnung des BMWA über die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft betreffend Festlegung eines Kontingents in Höhe von 5.465. Die Beschäftigungsbewilligungen der ausländischen Erntehelfer dürfen 6 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. 11. 2002 enden. BGBl II 2002/181, ausgegeben am 14. 5. 2002.