( Art 11 Abs 1 EWRA-Protokoll Nr 4 ) Die in Freihandelszonen wie dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) notwendigen Ursprungsregeln, nach denen bei der Einfuhr Waren mit Ursprung aus Mitgliedstaaten von denjenigen aus Drittländern unterschieden werden, sind in Protokoll 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Protokoll Nr 4) niedergelegt. Nach Art 11 Abs 1 EWRA-Protokoll Nr 4 wird der Erwerb der Ursprungseigenschaft durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend dorthin wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen werden (hier: Befüllung von in Deutschland hergestellten Gläsern in Ungarn), nicht abgebrochen, wenn die in das Drittland gelieferten Vormaterialien vollständig im Gebiet des EWR hergestellt wurden und die außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung 10% des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet. VwGH 09.11.2000, 97/16/0073. (Bescheid aufgehoben)