( § 33, § 36 Abs 5 AlVG, § 6 NHV ) Für die Anrechenbarkeit von Unterhaltszahlungen eines Notstandshilfeempfängers für die Erhöhung der Freigrenze bei der Berechnung der Notstandshilfe macht es rechtlich keinen Unterschied, ob diese in Bar oder durch Überweisung geleistet werden. Dieser Umstand könnte allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung, ob diese Zahlungen tatsächlich erfolgt sind, eine Rolle spielen, wenn der Notstandshilfeempfänger außer einer Empfangsbestätigung des Unterhaltsberechtigten keine weiteren Nachweise für die tatsächlich erfolgte Leistung beibringen kann. VwGH 24.01.2001, 97/08/0610. (Bescheid aufgehoben)