( § 25 Abs 3 AlVG ) Gemäß § 25 Abs 3 AlVG können dritte Personen, die eine ihr nach dem AlVG obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht haben und hiedurch einen unberechtigten Bezug von Arbeitslosengeld verursacht haben, zum Ersatz verpflichtet werden. Das Verhältnis der Bestimmung des § 25 Abs 1 AlVG zu jener des § 25 Abs 3 AlVG ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Verwirklichung der Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen (gegenüber dem Empfänger der Leistung) auszusprechen ist, während nach § 25 Abs 3 AlVG diese Verpflichtung gegenüber einer dritten Person von der Behörde ausgesprochen werden kann. Eine positive Gebrauchnahme des Ermessens (vom Rückersatz des Arbeitslosengeldes durch einen Dritten abzusehen) kommt nur dann in Betracht, wenn entweder ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs 1 AlVG nicht vorliegt oder ein solcher zwar verwirklicht ist, aber eine Rückforderung vom Empfänger der Leistung nach diesen Bestimmungen aus tatsächlichen Gründen scheitert. Erfolgte die Ausstellung einer inhaltlich unrichtigen Arbeitsbescheinigung durch einen Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung der GmbH, kann der Umstand, dass der Arbeitslosengeldbezieher Alleingesellschafter der GmbH war, nicht bedeuten, dass ihm der Inhalt der Bestätigung an das Arbeitsmarktservice als „falsche Angaben“ im Verständnis des § 25 Abs 3 AlVG zuzurechnen ist. Auch die Zurechnung der falschen Angaben an die Gesellschaft wird nur dann möglich sein, wenn vertretungsbefugte Organe der GmbH den Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung entweder allgemein oder im konkreten Fall mit der Ausstellung von Arbeitsbestätigungen betraut hätten. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0101. (Bescheid aufgehoben)