( § 25 Abs 1, § 36a Abs 3 und Abs 5 AlVG, § 2 Abs 2 EStG ) Einkünfte iSd § 2 Abs 2 EStG werden durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheid es nachgewiesen und auf die Notstandshilfe auch dann angerechnet, wenn es sich um eine bloße Nachversteuerung von Beträgen handelt, die in Vorjahren zugeflossen sind (hier: Auflösung von Bewertungsreserven in den Jahren 1997 und 1998 aus Anlageverkäufen in den Jahren 1993 und 1994), da die Anrechnung für den Zeitraum erfolgen muss, in dem dies auch steuerrechtlich erfolgt. Nach § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet, wenn sich ohne sein Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nach dem AlVG nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. VwGH 18.05.2001, 2000/02/0250. (Beschwerde abgewiesen)