( § 25 Abs 1 AlVG ) Da die im Antrag auf Arbeitslosengeld gemachten Angaben die Behörde in die Lage versetzen sollen zu beurteilen, ob ein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die im Antragsformular gestellten Fragen nicht vollständig oder nicht richtig beantworten zu müssen, von diesem zu tragen. Wird daher die Funktion als Geschäftsführer nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses - wenn auch aufgrund einer unrichtigen Rechtsauffassung über ihre Relevanz für den Anspruch - im Antrag verschwiegen und stellt sich diese später als anspruchsschädlich heraus, ist dieses Verschweigen dem Antragsteller als verschuldet zuzurechnen, so dass ein Rückforderungsanspruch des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs 1 AlVG gegeben ist. VwGH 04.10.2001, 97/08/0103, 97/08/0104. (Beschwerden abgewiesen)