( § 7 Abs 3 Z 3 AlVG, § 34 Abs 3 Z 2 FrG ) Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 7 Abs 3 AlVG u.a., dass eine Person eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und nicht den Tatbestand des § 34 Abs 3 Z 2 FrG erfüllt. Nach § 34 Abs 3 Z 2 FrG können Fremde dann ausgewiesen werden, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde und sie länger als 1 Jahr, aber kürzer als 8 Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und sie während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Von der Ausweisung bedroht sind demnach Fremde, denen es nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens einem Jahr nicht gelungen ist, auf dem Arbeitsmarkt entsprechend Fuß zu fassen. Da bei einem kürzeren Aufenthalt als einem Jahr diese Bestimmung somit nicht anwendbar ist, ist auch der Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 AlVG nicht erfüllt, weil der Fremde nicht gemäß § 34 Abs 3 Z 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen worden ist. VwGH 30.05.2001, 2001/08/0029. (Bescheid aufgehoben)