( § 18 Abs 1 und Abs 2 lit a AlVG ) Auch wenn die Regelung des § 18 Abs 2 lit a AlVG, wonach die Ausdehnung der Anspruchsdauer für den Bezug von Arbeitslosengeld von 30 auf 39 Wochen an eine Verdoppelung der Anwartschaftszeiten von 156 auf 312 Wochen geknüpft ist, mitunter Härten mit sich bringen kann, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
VwGH 04.10.2001, 98/08/0313