( § 16 Abs 1 lit l AlVG, § 10 Abs 1 UrlG ) Für Zeiträume, für die eine Urlaubsersatzleistung gebührt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Zur Ermittlung des Ruhenszeitraumes iSd § 16 Abs 1 lit l AlVG ist die Anzahl der Urlaubstage, für die eine Urlaubsersatzleistung gewährt wurde, in der Weise zu erhöhen, dass für je 6 Werktage der Urlaubsentschädigung ein weiterer Ruhenstag hinzuzurechnen ist. Dabei sind Tagesteile außer Betracht zu bleiben, so dass ein Ruhen des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) nur für volle Urlaubstage in Betracht kommt. ASG Wien 01.08.2001, 30 Cga 72/01d, rk.