( § 16 Abs 1 lit k und Abs 2 AlVG ) Vergleicht sich ein Arbeitsloser aufgrund seiner freien Dispositionsmöglichkeit über seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Arbeitgeber auf einen Teilbetrag, kann die Arbeitslosenversicherung aufgrund des gesetzlich angeordneten Anspruchsübergangs nicht mehr fordern als der Arbeitslose selbst.
OGH 12.04.2001, 8 ObS 244/00s