( § 4 Abs 6, § 12a Abs 2 AuslBG, § 1 Z 3 BHZÜV ) Da eine gezielte, mit dafür geeigneten fremdsprachigen Fachkräften verfolgte expansive Unternehmenspolitik in der Grenzregion nicht nur der Schaffung neuer, sondern umso mehr auch der Erhaltung bereits bestehender Arbeitsplätze im Inland dienen kann, ist das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft, der aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (hier: Hochschulabsolvent mit mehrjähriger Berufserfahrung und Fremdsprachenkenntnisse in 5 Sprachen) und der vorgesehenen Stellung im Betriebsgeschehen eine besondere Position zukommt, zu bejahen, so dass über die Bundeshöchstzahl hinaus eine Sicherungsbescheinigung nach § 1 Z 3 lit a Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) zu erteilen ist. VwGH 27.06.2001, 99/09/0199. (Bescheid aufgehoben)