( § 119, § 184 BAO ) Wird in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht bekannten Einkünften stammt (vgl. VwGH 25. 10. 1994, 90/14/0181, ARD 4658/4/95). Hat der Steuerpflichtige erstmals bei der Schlussbesprechung den vom Prüfer festgestellten unaufgeklärten Vermögenszuwachs mit Privatdarlehen erklärt, sind die behaupteten Privatdarlehen bis zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise nach außen in Erscheinung getreten, sämtliche Geldflüsse bar erfolgt, die darüber vorhandenen Unterlagen ausschließlich vom Steuerpflichtigen verfasst worden und die Darlehensbeträge teilweise von nahen Angehörigen ohne jeglichen schriftlichen Nachweis gewährt worden, liegt kein ausreichender Nachweis für einen Vermögenszuwachs vor. VwGH 29.05.2001, 96/14/0069. (Beschwerde abgewiesen)