( § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 1 EStG, § 293b BAO ) Es ist Wesensmerkmal einer offensichtlichen Unrichtigkeit, dass der Abgabepflichtige die entsprechenden Angaben in seiner Steuererklärung oder in den Beilagen ausweist und dass diese bei der Veranlagung zunächst übernommen werden. Bei Kinderbetreuungskosten handelt es sich nach gesicherter Lehre und Rechtsprechung eindeutig um Ausgaben aus dem Bereich der Privatsphäre. Waren daher im vorliegenden Fall bei den in den Beilagen zur Steuererklärung aufgeschlüsselten Sonderbetriebsausgaben u.a. auch Gehaltszahlungen an ein Kindermädchen enthalten, stellt die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen als (Sonder-)Betriebsausgabe eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, da diesbezüglich eindeutig private Lebenskosten vorliegen, so dass die Berichtigung gemäß § 293b BAO zu Recht erfolgte. FLD f. Wien, NÖ und Bgld 20.12.2001. (SWK 2002/344, Heft 8)