( § 4 Abs 4 Z 7, § 16 Abs 1 EStG idF vor BGBl I 1999/106 ) Die Kosten eines postgradualen Studiengangs sind nur dann abzugsfähige Werbungskosten, wenn der Lehrgang mit dem abgeschlossenen ersten Studium, aufgrund dessen der Abgabepflichtige seinen Beruf ausübt, derart qualifiziert verflochten ist, dass dadurch die Ausweitung und Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglicht wird.
VwGH 31.01.2002, 2001/15/0098