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§ 130 ASchG, § 105 ADSV

ARD 5307/17/2002 Heft 5307 v. 8.5.2002

( § 130 ASchG, § 105 ADSV ) Nach § 105 Abs 7 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV) dürfen Sandgruben, Baugelände und ähnliche Betriebsstätten nur so weit befahren werden, als ein tragfähiger Untergrund vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tragfähigkeit des Untergrundes zu überprüfen und, nur insoweit diese gegeben ist, ein Befahren durch den Arbeitnehmer zuzulassen. VwGH 20.04.2001, 2000/02/0281.

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