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§ 118, § 130 Abs 5 ASchG

ARD 5307/16/2002 Heft 5307 v. 8.5.2002

( § 118, § 130 Abs 5 ASchG ) Ob ein Arbeitgeber persönlich für die auf seiner Baustelle beanstandeten Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften, die zu einem tödlichen Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers geführt haben, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, hängt davon ab, ob er sich auf die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen berufen kann. Hiezu hat er aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Weiters hat er darzutun, welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. VwGH 24.08.2001, 2001/02/0148, 0149, (Beschwerde abgewiesen)

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