( § 51g Abs 3 Z 1 VStG ) Sogar aus dem Umstand, dass ein Zeuge ausländischer Staatsbürger ist und ihm anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes in Aussicht gestellt wurde, kann noch nicht geschlossen werden, dass er sich tatsächlich im Ausland befindet und sein persönliches Erscheinen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) iSd § 51g Abs 3 VStG nicht verlangt werden kann. Der UVS hätte in diesem Fall - z.B. durch entsprechende Meldeanfragen - Bemühungen anstellen müssen, einen allfälligen Aufenthaltsort der Zeugen im Inland festzustellen, um bei deren Erfolglosigkeit die niederschriftlichen Aussagen des Zeugen verlesen zu können und derart seiner Entscheidung zugrunde zu legen. VwGH 29.11.2000, 98/09/0164. (Bescheid aufgehoben)