vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12a Abs 3 MRG

ARD 5305/32/2002 Heft 5305 v. 26.4.2002

( § 12a Abs 3 MRG ) Der Vermieter kann den Mietzins nur dann wegen Machtwechsels in der Mietergesellschaft anheben, wenn die Mietergesellschaft im Mietobjekt ein veräußerbares, lebendes Unternehmen betreibt. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn die Mietergesellschaft den Mietgegenstand an eine zu 100% abhängige Gesellschaft im Konzern untervermietet hat und diese dort ein lebendes Unternehmen betreibt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise besteht nämlich kein Unterschied, ob die Mietergesellschaft selbst oder eine Gesellschaft, an der sie zu 100% beteiligt ist (hier: 100%ige „Enkeltochter“), das Unternehmen im Bestandobjekt betreibt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte