( § 12a Abs 3 MRG ) Die vertragliche Einräumung von Rechten, die ansonsten nur einem Mehrheitsgesellschafter zustehen, an einen Minderheitsgesellschafter, bedeutet noch keinen das Mietrecht des Mehrheitsgesellschafters tangierenden Machtwechsel in der Gesellschaft.
OGH 30.05.2000, 5 Ob 239/99d