( § 12a Abs 3 MRG ) Eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Mietergesellschaft hängt nicht von Änderungen bei den Anteilen am Kapitalvermögen der Gesellschaft, sondern von Änderungen bei den Stimmrechtsanteilen ab. Gesellschaftsrechtliche Veränderungen in der Muttergesellschaft der einzigen Komplementärin der Mieterin berechtigen den Vermieter aber dann nicht zur Anhebung des Mietzinses gemäß § 12a Abs 3 MRG, wenn - trotz Abgabe der absoluten Stimmenmehrheit in der Muttergesellschaft der Mieterin durch einen Gesellschafter - dieser Gesellschafter weiterhin über eine relative Stimmenmehrheit verfügt und nach den Statuten der Muttergesellschaft kein anderer Gesellschafter die relative Mehrheit der Stimmrechte erlangen kann.