( § 32 Z 2, § 37 Abs 2 Z 2, § 67 Abs 8 EStG ) Eine Pensionsabfindung einer Rechtsanwaltswitwe ist nicht als Abfindung iSd § 67 Abs 8 EStG begünstigt zu versteuern, sondern unterliegt als selbständige Einkünfte bei dem Rechtsnachfolger (der Witwe) der Einkommensteuer.
VwGH 17.10.2001, 2001/13/0009