( § 67 Abs 3 EStG, § 1 KStG ) Übernimmt eine österreichische Konzernmuttergesellschaft bei einem Arbeitnehmer, der 7 Monate bei ihr, 34 Monate bei einer britischen Konzerngesellschaft und 96 Monate bei einer schweizerischen Konzerngesellschaft gearbeitet hat, im Vergleichsweg die Kosten für eine Abfertigungszahlung, unterliegt diese Abfertigungszahlung bei dem nunmehr in der Schweiz ansässigen ehemaligen Konzernmitarbeiter nur insofern der österreichischen Besteuerung, als diese kausal durch Dienstleistungen auf österreichischem Staatsgebiet verursacht worden ist (Maßgeblichkeit des Kausalitätsprinzips).