( § 67 Abs 8 lit a EStG idF vor BGBl I 2000/142 ) Waren Zielerreichungsprämien laut Dienstvertrag am Letzten jenes Monats, in dem das Ergebnis des betreffenden Geschäftsjahres beschlossen wurde, fällig, waren sie nicht in einem früheren Lohnzahlungszeitraum auszubezahlen, so dass sie nicht als Lohnnachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern waren.
VwGH 20. 9. 2001, 98/15/0085