( § 1152 ABGB, Art 6 Nr 11 EVHGB ) Wurde einem Arbeitnehmer eine Funktionszulage für seine Tätigkeit als Handlungsbevollmächtigter gezahlt, kann diese als ein an das Bestehen der Handlungsvollmacht geknüpftes Entgelt bei Entziehung der Zeichnungsbefugnis einseitig vom Arbeitgeber eingestellt werden. Bei Widerruf der Handlungsvollmacht, der nach Art 6 Nr 11 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich (EVHGB) jederzeit möglich ist, bleibt lediglich der Anspruch auf vertragsgemäße Vergütung bestehen. ASG Wien 05.11.2001, 3 Cga 50/01w, Berufung erhoben.