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§ 10 Abs 5 AngG

ARD 5305/13/2002 Heft 5305 v. 26.4.2002

(§ 10 Abs 5 AngG) Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers, die dem Provisionsberechtigten die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll, mögen diese auch, wie z.B. im Falle eines Gebietsschutzes , sehr zahlreich sein. Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist im Titelprozess zu entscheiden. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei (der Arbeitgeber) ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen. Dabei ist nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Erst mit Legung einer dem Exekutionstitel entsprechenden formell vollständigen Rechnung ist die Verpflichtung erfüllt. Die Verpflichtung zur Legung eines Buchauszugs ist nicht erfüllt, wenn die Namen der Kunden sowie Menge, Art und Wert der Ware, der Zeitpunkt der Leistungen auf Grund des Geschäftes, der Berechnungsschlüssel für die Provision , die Höhe der Provision und der Zeitpunkt der Auszahlung der Provision für das jeweilige Geschäft in den vom Arbeitgeber vorgelegten Auflistungen nicht enthalten sind, so dass sich der Arbeitnehmer erst selbst eine entsprechende Zusammenstellung erarbeiten müsste. OGH 28.09.2000 , 8 ObA 169/00m . (

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