( § 43 Abs 1 Z 2, § 47 DO.B ) Da im System der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) grundsätzlich die Bestellung ständiger Stellvertreter für die ärztlichen Leiter von Allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten mit konkreten gehaltsrechtlichen Folgen - nämlich Anspruch auf eine Leitungszulage - vorgesehen ist, würde eine bloß einzelvertragliche, „informelle“ Überbindung von Vertretungspflichten eine unzulässige Umgehung darstellen. Sofern daher kein Anspruch auf den Bezug einer Leitungszulage nach § 43 DO.B besteht, haben Oberärzte, deren Dienstvertrag die fallweise Vertretung des leitenden Arztes in dessen Abwesenheit oder Verhinderung vorsieht, Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 47 DO.B für die Dauer der Vertretung. OGH 10.10.2001, 9 ObA 164/01k.