( § 14, § 16, § 23 AngG ) Eine Reglung, wonach einem Arbeitnehmer bei Überschreiten eines vorgegebenen Unternehmenserfolgs eine Bonuszahlung gewährt wird, ist als Gewinnbeteiligung anzusehen, auf die der Arbeitnehmer bei vorbehaltloser Gewährung mehrere Jahre hindurch unabhängig von seiner Arbeitsleistung Anspruch hat und die in die Berechnung der Abfertigung einzubeziehen ist.
ASG Wien 11.05.2001, 3 Cga 163/00m, rk.