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§ 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG

ARD 5304/28/2002 Heft 5304 v. 23.4.2002

( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Deutlich erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorars können ein Unternehmerrisiko in der Geschäftsführungstätigkeit begründen, das bei der nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG gebotenen Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse den Ausschlag gegen ein Dienstverhältnis und damit eine Dienstgeberbeitragspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers bewirkt (vgl. u.a. VwGH 21. 12. 1999, 99/14/0255, ARD 5105/16/2000, und VwGH 26. 7. 2000, 2000/14/0061, ARD 5203/21/2001). Im vorliegenden Fall hätte die Abgabenbehörde zur Frage der Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführerbezüge konkrete Sachverhaltsfeststellungen über die Relation der jeweils festgesetzten Vergütungen zu den Betriebsergebnissen der Gesellschaft und über die Handhabung der Geschäftsführerbezüge als Vorschussleistungen an den Geschäftsführer sowie über die tatsächliche Gestaltung der behaupteten Rückzahlungsverpflichtung durch den Geschäftsführer im Falle eines schlechten Geschäftsgangs treffen müssen.

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