( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Die Voraussetzungen für eine Dienstgeberbeitragspflicht für die dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH gewährten Vergütungen sind gegeben, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist, dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält (vgl. u.a. VwGH 10. 5. 2001, 2001/15/0061, ARD 5248/17/2001, und VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0072, ARD 5283/19/2002). Erhält - wie im vorliegenden Fall - ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer monatlich eine, in den letzten Jahren immer gleich gebliebene, Geschäftsführervergütung ausbezahlt, liegt eine laufende Entlohnung des Geschäftsführers vor (vgl. u.a. VwGH 30. 11. 1999, 99/14/0270, ARD 5121/22/2000), die ein auf die Geschäftsführungstätigkeit des Alleingesellschafter-Geschäftsführers bezogenes Unternehmerwagnis - insbesondere in Zusammenhang mit einem Anspruch auf Aufwandersatz für Dienstreisen - nicht erkennen lässt (vgl. u.a. VwGH 27. 6. 2000, 2000/14/0066, ARD 5156/15/2000). VwGH 18.07.2001, 2001/13/0076 (vormals 2000/13/0081). (Beschwerde abgewiesen)