( Art 144 B-VG, § 56 Abs 6 B-KUVG ) Da die Zulässigkeit der VfGH-Beschwerde eines nach dem B-KUVG pflichtversicherten öffentlich Bediensteten gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem sein Antrag auf Mitversicherung seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten wegen dessen fehlender „Andersgeschlechtlichkeit“ abgewiesen wurde, ein subjektives öffentliches Recht an der Mitversicherung eines Angehörigen in seiner Versicherung voraussetzt, das sich aus dem B-KUVG ergeben müsste, das Gesetz aber in § 56 Abs 1 B-KUVG nur dem Angehörigen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem B-KUVG einräumt, kann der Beschwerdeführer durch den angefochtene Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sein. Dem Beschwerdeführer mangelt es sohin an der Beschwerdelegitimation. VfGH 14.06.2000, B 2116/98.