(§ 293 Abs 1 und Abs 2 EO) Überweist ein Drittschuldner dem Arbeitnehmer zustehende Gehaltsbestandteile an einen Gläubiger (hier: das Jugendamt), obwohl diese dem Pfändungsschutz der Exekutionsordnung unterworfen gewesen wären, kann die Zahlung nach § 293 Abs 1 und Abs 2 EO selbst dann nicht schuldbefreiend wirken, wenn der Arbeitnehmer der Überweisung der über der Pfändungsgrenze liegenden Lohnbestandteile nachträglich zugestimmt hat, da es sich bei den Pfändungsbeschränkungen um zwingendes Recht handelt und ein rechtsgeschäftlicher Verzicht ebenso wirkungslos wie eine Umgehung unzulässig ist. ASG Wien 14.11.2000, 22 Cga 92/99f, Berufung erhoben.