( § 292e EO ) Erbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung, gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet. In diesem Zusammenhang sind auch geringe Arbeitsleistungen in Anschlag zu bringen, wobei jedoch an die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen anzuknüpfen ist und nicht an Arbeitsleistungen, zu denen der Verpflichtete allenfalls verpflichtet gewesen wäre (vgl. OLG Wien 25. 11. 1998, 7 Ra 307/98p, ARD 5017/36/99). Ebenso wenig kommt es bei der Bemessung des angemessenen Entgelts auf die bei einem gewerberechtlichen und handelsrechtlichen Geschäftsführer bestehende Haftung und Verantwortung an. ASG Wien 10.01.2000, 32 Cga 35/98w, rk.