( § 301 Abs 2 EO ) Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner verpflichtet, eine Abschrift der Drittschuldnererklärung dem betreibenden Gläubiger zu übersenden, wobei es nicht genügt, wenn er nur den wesentlichen Inhalt mitteilt. Ist der Drittschuldner nicht mehr im Besitz der Drittschuldnererklärung, hat er sich eine Abschrift davon zu besorgen und dem Gläubiger zu übermitteln, weil es diesem oder seiner Rechtsvertretung nicht zumutbar ist, wegen einer Abschrift an den Gerichtsort zu reisen. ASG Wien 11.05.2001, 4 Cga 197/00v, rk.