( § 301 Abs 3 EO ) Einem Arbeitgeber als Drittschuldner sind im Falle der Verletzung seiner Drittschuldnerpflichten gegenüber einem Gläubiger die Prozesskosten des Drittschuldnerprozesses nicht anzulasten, wenn der Gläubiger einen offensichtlich überhöhten Arbeitslohn des Arbeitnehmers behauptet hat.
ASG Wien 0 2.02.2001, 24 Cga 237/99v, rk.