( § 82a lit d GewO ) Für das Vorenthalten des gebührenden Lohnes als Druckmittel auf den Arbeitnehmer, bestimmte ihm aufgetragene Arbeiten zu erledigen (hier: Ablieferung von Aufmaßlisten für eine Baustelle), besteht keine gesetzliche Grundlage, so dass der Arbeitnehmer wegen ungebührlichen Vorenthaltens des ihm zustehenden Lohnes gemäß § 82a lit d GewO berechtigt austreten kann. Wenngleich durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit der Tatbestand nach § 82a lit d GewO nicht erfüllt wird, war im vorliegenden Fall dem Arbeitgeber die Ungebührlichkeit seines Vorenthaltens wie für jeden anderen Arbeitgeber ohne weiteres erkennbar, zumal die ausständige Arbeitsleistung in keinem Zusammenhang mit der Lohnperiode stand, für die das Entgelt vorenthalten wurde. Da auch weder mangelnde Rechtswidrigkeit („Selbsthilfe“) noch ein Entschuldigungsgrund in Gestalt einer verständlichen Reaktion auf die Unwilligkeit des Arbeitnehmers vorliegt, war der Austritt des Arbeitnehmers berechtigt. OGH 11.04.2001, 9 ObA 16/01w.