( § 82a lit d, § 82 lit f GewO ) Erscheint ein Arbeitnehmer - gutgläubig einem Rat der Arbeiterkammer folgend - nach Ablauf der dem Arbeitgeber wegen Verzug mit der Entgeltauszahlung gesetzten Frist nicht mehr zur Arbeit und geht er dabei in nicht vorwerfbarer Weise davon aus, dass sein Austritt berechtigt und wirksam ist, obwohl dieser wegen der nach Zugang seines Schreibens an den Arbeitgeber erfolgten Konkurseröffnung nicht wirksam geworden ist, ist ihm ein Irrtum über seine Arbeitspflicht zuzubilligen, der gemessen am Normzweck des § 82 lit f GewO unverschuldet ist. Die vom Arbeitgeber in der Folge wegen unbefugten Verlassens der Arbeit ausgesprochene Entlassung ist daher nicht berechtigt. ASG Wien 16.01.2001, 15 Cga 219/97b, Berufung erhoben.