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§ 419 Abs 1 iVm § 430 ZPO

ARD 5302/38/2002 Heft 5302 v. 16.4.2002

( § 419 Abs 1 iVm § 430 ZPO ) Das Gericht kann jederzeit Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung (hier: Vergleichsausfertigung) berichtigen. Bei diesen bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigung vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. Hier tauchen alle Schwierigkeiten und Probleme der eigentlichen Entscheidungsberichtigung nicht auf. Jede Abweichung von der Urschrift kann und muss also berichtigt werden. OGH 24.01.2001, 9 ObA 14/01a.

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