(§ 203 ASVG, § 87 ASGG) Im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sind die Regeln des so genannten Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (vgl. OGH 20. 3. 2001, 10 ObS 31/01h, ARD 5260/16/2001). Der Anscheinsbeweis ist somit zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf daher nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. Kann kein Tatbestand mit typischem formelhaften Geschehensablauf angenommen werden, da im vorliegenden Fall die beim Versicherten festgestellte Leberzirrhose und Niereninsuffizienz auf andere Ursachen zurückzuführen sind, ist der Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer auf Plasmaspenden zurückzuführenden Hepatitiserkrankung nicht erbracht. OGH 10.07.2001, 10 ObS 165/01i.